Lieber Herr Gemmer,
erst einmal möchte ich Ihnen mein herzliches Beileid ausrichten! Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute für Ihren Verlust!
Es ist so: Nach § 18 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes gilt folgendes: „Über alles, was den Pfarrerinnen und Pfarrern bei Ausübung der Seelsorge anvertraut wird, haben sie unverbrüchliches Stillschweigen zu wahren.“
Nur die Person, die um Vertraulichkeit bittet, kann eine Pfarrerin oder einen Pfarrer davon schriftlich entbinden, dies kann auch vorab geregelt werden. Die Person legt dann fest, über welche konkreten Aspekte der Pfarrer oder die Pfarrerin sprechen darf und mit wem. Ansonsten müssen Pfarrerinnen und Pfarrer, generell alle in der Seelsorge tätigen Personen, ihr Schweigen bewahren.
Wenn ihr Vater also mit ihr Pfarrer festgehalten hat, wer den Inhalt des Dokuments erfahren darf, dann kann ihr Pfarrer das der betreffenden Personen mitteilen. Ansonsten ist er zum Schweigen verpflichtet.
Bleiben Sie behütet,
beste Grüße,
Johanna Klee